Zukunft der Daseinsvorsorge in den KommunenDie Daseinsvorsorge als Teil der kommunalen Aufgaben ist im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) verankert und findet sich jeweils in den Gemeindeordnungen der Länder (vgl. § 2 Niedersächsische Gemeindeordnung). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Wasser, Verkehrsinfrastruktur, öffentlichem Personennahverkehr, Energie, Kommunikationsnetzwerken, Gesundheitsversorgung und sozialen Diensten ist die wichtigste Aufgabe der Kommunalverwaltung. Diesem Infrastrukturauftrag können die Kommunen auf unterschiedliche Art und Weise nachkommen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die staatlichen Behörden diese Dienste selbst erbringen müssen. Weil sich durch eine Übertragung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auf privatwirtschaftliche Unternehmen die öffentlichen Haushalte entlasten lassen, wird vielfach von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In so genannten öffentlich-privaten Partnerschaften (public private partnerships, auch "PPP" genannt), arbeiten die Kommunen mit Wirtschaftsunternehmen hinsichtlich Finanzierung, Betrieb und Unterhaltung von infrastrukturellen Diensten zusammen. Die Formen dieser Zusammenarbeit sind vielgestaltig. An vielen Stellen entstehen gemischtwirtschaftliche Unternehmen, welche nicht mehr, wie noch vor 10-20 Jahren, vollständig kommunale Tochterunternehmen sind. Einige ehemals öffentliche Betriebe werden privatwirtschaftlich, z.B. in Form einer Aktiengesellschaft (AG) weitergeführt. So gehören bspw. nur noch 0,91% des Stammkapitals der Stadtwerke Hannover AG ("Enercity") der Region Hannover.
Die Frage der Beteiligung bzw. Regulierung des Staates an Wirtschaft und Wettbewerb steht ebenso im Fokus der gesamten Debatte wie das Subsidiaritätsprinzip. Eine von Gewerkschaften und europäischen Sozialdemokraten geforderte EU-Rahmengesetzgebung (zukünftig als Verordnung gem. Art.14 AEUV möglich) kann mehr Rechtssicherheit bei gleichzeitigem Erhalt der kommunalen Gestaltungsfreiheit bedeuten, wenn sorgfältig auf die Interessen der Kommunen Rücksicht genommen wird.
Die derzeitige europäische Entwicklung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere die Ausweitung der Anwendung des Vergaberechts wird vielerorts als Einschränkung der kommunalen und regionalen Handlungsspielräume kritisiert. Für die regional erbrachten Dienstleistungen der Daseinsvorsorge ist es in einigen Bereichen vorteilhaft, wenn die öffentliche Hand selbst oder durch kontrollierte öffentliche Unternehmen steuernd in den Markt eingreifen kann. So wird am Beispiel Wasserversorgung häufig auf die Bedeutung von Qualitätskontrolle und Verhinderung von diesbezüglichen wettbewerbsbedingten negativen Veränderungen hingewiesen.
Im Vertrag von Lissabon wird das Prinzip der Subsidiarität und auch die regionale und kommunale Selbstverwaltung mehr als zuvor im Primärrecht hervorgehoben. Die Mitteilung der Kommission vom 20.11.2007 weist in Richtung Verstärkung des Wettbewerbs u.a. durch Ausdehnung des europäischen Vergaberechts. Eine Rahmengesetzgebung wird in dieser Mitteilung nicht angesprochen. Allerdings sieht die Kommission die Notwendigkeit, die bestehenden Fragen zu Dienstleistungen der Daseinsvorsorge zu klären. Es werden weitere sektorspezifische Evaluierungen durchgeführt. Im Europäischen Parlament ist noch keine Reaktion auf die Mitteilung erfolgt. Sollte der Vertrag von Lissabon 2009 in Kraft treten, bleibt abzuwarten, wie die Kommission bzw. auch Parlament und Rat reagieren werden.
Weitere Informationen:
Allgemein zur Geschichte
öffentlicher Dienstleistungssysteme in Europa:
http://www.europa.clio-online.de/Portals/_Europa/documents/B2007/E_Ambrosius_Dienstleistungssysteme.pdf

