Dienstleistungen von allgemeinem InteresseRechtsgrundlagen:
- Art. 31, 86, 295 EG-Vertrag für öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren
- Art. 16, 30, 46, 73, 86 II, III, 87, 88, 95 EG-Vertrag für öffentliche Dienstleistungen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Begriff und Grundlagen
Der Begriff "Dienstleistungen
von allgemeinem Interesse" bzw. auch "Daseinsvorsorge"
bezeichnet alle Leistungen, die mit Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind.
Darunter fallen viele unterschiedliche Leistungen unter anderem im Energie-, weiter>>>
Allgemeine Diskussion und Entwicklung seit 2003
In den letzten Jahren wurde
vielfach die Forderung nach einer einheitlichen EU-Rahmenrichtlinie für
Dienstleistungen von allgemeinem Interesse laut. Die Debatte über die
Zuständigkeit der EU auf diesem Gebiet und die Notwendigkeit eines
übergeordneten weiter>>>
Änderungen durch den Vertrag von Lissabon und ihre Bedeutung für die kommunale Ebene
(voraussichtlich ab 2009 in Kraft)
Erstmalig ausdrückliche Erwähnung
des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 4 II EU n.F.): Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und
ihre jeweilige weiter>>>
Zukunft der Daseinsvorsorge in den Kommunen
Die Daseinsvorsorge als Teil der
kommunalen Aufgaben ist im Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG) verankert und
findet sich jeweils in den Gemeindeordnungen der Länder (vgl. § 2
Niedersächsische Gemeindeordnung). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit weiter>>>

